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§ 14a MAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

3a. Abschnitt

Milizmedaille

§ 14a.

(1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personenaußerhalb des Präsenzstandes, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden

  1. 1. anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
  2. 2. für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40109932

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