3a. Abschnitt
Milizmedaille
§ 14a.
(1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personenaußerhalb des Präsenzstandes, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden
- 1. anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
- 2. für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20002356
Dokumentnummer
NOR40109932
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