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§ 92 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Filter, Füllschläuche

§ 92.

(1) Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Gegenstände aus dem Flüssiggas ausscheiden.

(2) Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden sein.

(3) Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Versandbehältern muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des § 81 Abs. 3 verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037737

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