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§ 83 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Explosionsschutzzone

§ 83.

(1) An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Diese Explosionsschutzzone muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich. § 16 gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in der Explosionsschutzzone muss von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern aus Tankwagen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Behälter befindet.

(3) Ist das Befahren der Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 durch ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug oder ein Flurförderzeug in nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang unterbrochen und die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter geschlossen sein.

Schlagworte

Befüllungsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037728

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