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§ 80 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern

§ 80.

Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gasleitungen oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden mindestens 1 m entfernt sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037725

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