vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 78 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Verbot des Überfahrens und Überbauens

§ 78.

Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037723

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)