Verbot des Überfahrens und Überbauens
§ 78.
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037723
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