Rohrleitungen
§ 6.
Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037651
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