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§ 55 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Fluchtwege

§ 55.

Lagerräume für Versandbehälter müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-, Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore eine nach außen aufgehende Gehtüre haben.

Schlagworte

Hubtor, Kipptor

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037700

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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