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§ 48 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Lagerboden

§ 48.

Der Fußboden von Lagerräumen für Versandbehälter und der Boden, auf dem Versandbehälter im Freien gelagert werden, müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037693

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