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§ 47 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Lagerung der Versandbehälter

§ 47.

(1) Versandbehälter dürfen nur dann aufeinander gelagert werden, wenn sie hiefür besonders gebaut sind. Werden mehr als zwei Versandbehälter aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen gesichert sein.

(2) Die Lagerung von Versandbehältern in Regalen ist nur dann zulässig, wenn es sich um Versandbehälter handelt, deren jeweilige Füllmenge 15 kg nicht übersteigt, und wenn die Regale aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind; als Regalböden sind glattgehobelte Holzbretter zulässig. Der Abstand zwischen den Versandbehältern und der Unterseite des darüber liegenden Regalbodens muss mindestens 20 cm betragen.

(3) Bei der Lagerung in Regalen dürfen Versandbehälter, die händisch auf- und abgeladen werden, mit ihrem Fuß höchstens 1,75 m über dem Boden stehen, sonst (zB bei Palettenlagerung) ist eine Lagerhöhe bis einschließlich 7,50 m zulässig.

(4) Versandbehälter, die nicht bereits auf Grund ihrer Bauart genügend standfest sind oder die wegen ihres Aufstellungsortes umsturzgefährdet sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.

(5) Werden Versandbehälter in Gruppen gelagert, so dürfen diese Gruppen eine Breite (Tiefe) von höchstens 3 m aufweisen, wenn sie von zwei gegenüberliegenden Seiten zugänglich sind. Sind Lagergruppen von Versandbehältern nur von einer Seite zugänglich, so darf die Breite (Tiefe) der Lagergruppen jeweils höchstens 1,50 m betragen. Die Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit sein, dass ein sicherer Verkehr möglich ist, mindestens jedoch 60 cm. Eine Querunterteilung von Lagergruppen ist nicht erforderlich.

(6) Befüllte Versandbehälter dürfen nur stehend gelagert werden. Werden entleerte Versandbehälter liegend gelagert, so müssen sie gegen Abrollen gesichert sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037692

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