Rohrverbindungen
§ 30.
(1) Durch Rohrverbindungen und Armaturen darf außer an Stellen, an denen Isolierstücke angebracht sind, die elektrische Leitfähigkeit der Rohrleitungen nicht unterbrochen werden; erforderlichenfalls müssen elektrisch leitende Überbrückungen bestehen. Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jeder Rohrleitung sichergestellt sein.
(2) Verbindungen von unter Putz liegenden oder erdverlegten Rohrleitungen müssen mit Ausnahme erdverlegt liegender Übergangsstücke zwischen Kunststoffrohren und Metallrohren geschweißt sein.
(3) In Rohrleitungen sind nur solche Schweißverbindungen zulässig, die nachweislich von fachkundigen und hiezu berechtigten Schweißern nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt worden sind.
(4) Lötverbindungen bei Rohrleitungen aus Kupfer dürfen nur durch Hartlötung hergestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037675
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