Rohrleitungen in Gebäuden
§ 25.
(1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei zugänglich sein.
(2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräume, Führer- und Bedienungsstände und nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.
Schlagworte
Führerstand
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037670
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