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§ 25 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Rohrleitungen in Gebäuden

§ 25.

(1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei zugänglich sein.

(2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräume, Führer- und Bedienungsstände und nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.

Schlagworte

Führerstand

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037670

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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