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§ 17 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

3. Abschnitt

Ausbildung ‑ Medizinischer Masseur Allgemeine Bestimmungen

§ 17.

(1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst

  1. 1. einen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von insgesamt 815 Stunden sowie
  2. 2. eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden,

    somit insgesamt 1 690 Stunden.

(2) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann

  1. 1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
  2. 2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses

    absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

(3) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß §§ 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.

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