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Artikel 6 Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1964

Artikel 6

Es besteht Einverständnis darüber, daß dieser Vertrag auf Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger, die aus bulgarischen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstehen, nicht anzuwenden ist.

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