vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 2002/453

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 2.

(1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:

  1. die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,
  2. die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
  3. die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
  4. die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
  5. außerordentliche Wahrnehmungen.

(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:

  1. die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und
  2. die Prüfungsfeststellungen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20002336

Dokumentnummer

NOR40230744

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)