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§ 12d Altfahrzeugeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Bevollmächtigter für österreichische Exporteure

§ 12d.

Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40227407

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