Bevollmächtigter für österreichische Exporteure
§ 12d.
Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002302
Dokumentnummer
NOR40227407
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