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§ 1 Systemverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Sicherheitseinstufung

§ 1

Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß § 6 GTG die im Anhang I Teil A angeführten Kriterien unter Anwendung der im Anhang I Teil B angeführten Vorgehensweise zu beachten. Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen (§ 6 Abs. 8 GTG). Diese Sicherheitseinstufung bestimmt die Einschließungsstufe in den Tabellen des Anhangs II.

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