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Artikel 6 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Beilegung von Streitigkeiten“ (P9)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 6

Die Streitparteien enthalten sich jeglicher Maßnahme, die der Entscheidung des Schiedsgerichtes vorgreift oder diese präjudiziert. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer Streitpartei einstweilige Maßnahmen zum Schutz der Rechte jeder Streitpartei erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002270

Dokumentnummer

NOR40036710

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