Artikel 6
Die Streitparteien enthalten sich jeglicher Maßnahme, die der Entscheidung des Schiedsgerichtes vorgreift oder diese präjudiziert. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer Streitpartei einstweilige Maßnahmen zum Schutz der Rechte jeder Streitpartei erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002270
Dokumentnummer
NOR40036710
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