Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, dem Schiedsgericht ihre Auffassung über die Streitigkeit zur Kenntnis zu bringen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass sie ein Interesse rechtlicher Natur hat, das durch die Entscheidung in diesem Streitfall berührt werden könnte, so kann sie einen Antrag an das Schiedsgericht stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002270
Dokumentnummer
NOR40036708
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