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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Artikel 14

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022

Gesetzesnummer

20002268

Dokumentnummer

NOR40036676

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