Artikel 8
Planung
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Landschaftsplanung in Abstimmung mit der Raumplanung darauf hinzuwirken, dass die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die übrigen Strukturelemente der Natur- und Kulturlandschaft erhalten bleiben und entwickelt werden.
Schlagworte
Tierart, Naturlandschaft
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002267
Dokumentnummer
NOR40036610
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