Kapitel II
Spezifische Maßnahmen
Artikel 6
Bestandsaufnahmen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls zu den in Anhang I aufgezählten Sachverhalten die Situation des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzulegen. Diese Darlegungen sind regelmäßig, mindestens alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002267
Dokumentnummer
NOR40036608
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