Kapitel III
Forschung, Bildung und Information
Artikel 20
Forschung und Beobachtung
(1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die als Grundlage für den Schutz von Natur und Landschaft sowie von Tier- und Pflanzenarten dienlich sind. Besondere Aufmerksamkeit werden sie dabei den in Anhang II festgelegten Forschungsthemen widmen.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln gemeinsame oder einander ergänzende Programme für ökosystemare Analysen und Bewertungen mit dem Ziel der Erweiterung wissenschaftlich abgesicherter Kenntnisse, auf denen die gemäß diesem Protokoll zu ergreifenden Maßnahmen aufbauen können.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
Schlagworte
Tierart
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002267
Dokumentnummer
NOR40036622
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
