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Artikel 18 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege“ (P7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 18

Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gentechnisch veränderte Organismen nur dann in die Umwelt freigesetzt werden, wenn auf der Grundlage einer förmlichen Prüfung feststeht, dass die Freisetzung ohne Risiken für Mensch und Umwelt erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002267

Dokumentnummer

NOR40036620

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