Artikel 15
Bildung und Information
Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002263
Dokumentnummer
NOR40036523
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