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Artikel 8 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Berglandwirtschaft“ (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 8

Raumplanung und Kulturlandschaft

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den besonderen Bedingungen der Berggebiete bei Raumplanung, Flächenausweisung, Flurbereinigung und Bodenverbesserung unter Berücksichtigung der Natur- und Kulturlandschaft Rechnung zu tragen.

(2) Vor allem sind zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der Berglandwirtschaft die erforderlichen Flächen für eine standortgemäße und umweltverträgliche landwirtschaftliche Nutzung vorzusehen.

(3) Dabei sind die traditionellen Kulturlandschaftselemente (Wälder, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feucht-, Trocken- und Magerwiesen, Almen) und deren Bewirtschaftung zu erhalten oder wiederherzustellen.

(4) Besondere Maßnahmen sind zur Erhaltung der traditionellen Hofanlagen und landwirtschaftlichen Bauelemente sowie zur weiteren Anwendung der charakteristischen Bauweisen und -materialien erforderlich.

Schlagworte

Naturlandschaft, Feuchtwiese, Trockenwiese, Baumaterial

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002262

Dokumentnummer

NOR40036491

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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