Artikel 18
Bildung und Information
(1) Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
(2) Sie setzen sich insbesondere dafür ein,
- a) Ausbildung, Weiterbildung und Beratung in den landwirtschaftlichen und den entsprechenden betriebs- und marktbezogenen Fachgebieten weiterzuentwickeln und dabei den Natur- und Umweltschutz einzubeziehen. Das Angebot ist so auszubauen, dass es auch die Hinwendung und Befähigung zu anderen, mit der Landwirtschaft verbundenen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten ermöglicht;
- b) zu einer umfassenden und sachlichen Information beizutragen, die sich nicht allein auf die unmittelbar betroffenen Personen und Behörden beschränkt, sondern sich auch über die Medien an eine breite Öffentlichkeit innerhalb und außerhalb des alpinen Raumes wendet, um in ihr die Kenntnis der Leistungen der Berglandwirtschaft zu verbreiten und das Interesse dafür anzuregen.
(3) Darüber hinaus sind die im Anhang angeführten Themen als vorrangig zu betrachten.
Schlagworte
Ausbildung, Naturschutz, Haupterwerbstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002262
Dokumentnummer
NOR40036501
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