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Artikel 5 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Tourismus“ (P1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Kapitel II

Spezifische Maßnahmen

Artikel 5

Geordnete Entwicklung des Angebots

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf eine nachhaltige touristische Entwicklung mit einem umweltverträglichen Tourismus zu achten. Zu diesem Zweck unterstützen sie die Ausarbeitung und Umsetzung von Leitbildern, Entwicklungsprogrammen sowie von sektoralen Plänen, die von den zuständigen Stellen auf der am besten geeigneten Ebene eingeleitet werden und die den Zielen dieses Protokolls Rechnung tragen.

(2) Diese Maßnahmen werden es ermöglichen, die Vor- und Nachteile der geplanten Entwicklungen insbesondere unter folgenden Aspekten zu bewerten und zu vergleichen:

  1. a) sozioökonomische Auswirkungen auf die ansässige Bevölkerung,
  2. b) Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft, Naturhaushalt und Landschaftsbild unter Berücksichtigung der spezifischen ökologischen Gegebenheiten, der natürlichen Ressourcen und der Grenzen der Anpassungsfähigkeit der Ökosysteme,
  3. c) Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen.

Schlagworte

Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002261

Dokumentnummer

NOR40036447

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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