Artikel 2
Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse für die internationale Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lösung gemeinsamer Probleme durch Zusammenarbeit auf der geeigneten territorialen Ebene zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Institutionen. Insbesondere achten sie auf eine Aufwertung von grenzübergreifenden Räumen durch die Koordination umweltverträglicher Tourismus- und Freizeittätigkeiten.
(3) Wenn die Gebietskörperschaften Maßnahmen nicht durchführen können, weil sie in nationaler oder internationaler Zuständigkeit liegen, ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Interessen der Bevölkerung wirksam zu vertreten.
Schlagworte
Tourismustätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002261
Dokumentnummer
NOR40036444
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