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Artikel 10 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 10

Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde jeder Vertragspartei zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.

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