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Artikel 1 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 1

Definitionen

Diese Vereinbarung bezeichnet:

(1) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;

(2) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;

(3) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der Republik Lettland den Verkehrsminister oder von ihm beauftragte Behörden;

(4) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;

(5) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;

(6) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person (oder Gesellschaft), die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr befugt ist.

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