Artikel 6
Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
(1) Die zuständige Behörde einer der beiden Vertragsparteien kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Rechtsvorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den Gesetzen oder den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von Verwarnungen oder Zurücknahmen ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Konzession (Genehmigung) einen anderen dazu geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
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