Artikel 3
Transitverkehr
(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet einer der beiden Republiken bedarf ebenfalls einer Konzession (Genehmigung).
(2) Um zu vermeiden, daß die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke oder der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, daß alle von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher Konsens herzustellen.
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