Artikel 5
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.
(Abs. 2 tritt mit Ablauf des 27. 12. 2005 außer Kraft)
Formal befindet sich die Überschrift „Artikel 5“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002240
Dokumentnummer
NOR40036290
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