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Art. 5 § 1 Altölverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Artikel 5

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.

(Abs. 2 tritt mit Ablauf des 27. 12. 2005 außer Kraft)

Formal befindet sich die Überschrift „Artikel 5“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002240

Dokumentnummer

NOR40036290

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