Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Messungen
§ 9.
(1) Die Messungen müssen nach den in Anlage 5 zu dieser Verordnung angeführten Methoden durchgeführt werden.
(2) Folgende Betriebsdaten und folgende Schadstoffe im Abgas, für die in Anlage 1 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung Emissionsgrenzwerte vorgesehen sind, müssen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen kontinuierlich gemessen werden:
- 1. Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums;
- 2. Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur;
- 3. Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
- 4. Druck;
- 5. Sauerstoff (O2);
- 6. Kohlenstoffmonoxid (CO);
- 7. organisch gebundener Kohlenstoff (Corg);
- 8. Schwefeldioxid (SO2);
- 9. Chlorwasserstoff (HCl);
- 10. Fluorwasserstoff (HF);
- 11. Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2);
- 12. staubförmige Emissionen;
- 13. Quecksilber und seine Verbindungen.
(3) Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird.
(4) Ergibt sich auf Grund von Messungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5% liegt, so kann auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet und dessen Anteil durch Berechnung berücksichtigt werden. Ist die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids erforderlich, so muss die Verbrennungsanlage spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme mit einer entsprechenden Messeinrichtung ausgerüstet sein.
(5) Die Behörde kann an Stelle der kontinuierlichen Messung von HCl und HF diskontinuierliche Messungen gemäß Abs. 7 zulassen, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleistet ist, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 30% der entsprechenden Emissionsgrenzwerte betragen.
(6) Eine kontinuierliche Quecksilbermessung ist nicht erforderlich, wenn der Quecksilbergehalt der eingesetzten Abfälle nachweislich nicht mehr als 0,5 mg/kg [Hu = 25 MJ/kg 1)] beträgt. Eine kontinuierliche Quecksilbermessung kann auch entfallen, wenn die Beurteilungswerte für die Emissionen in die Luft nachweislich nicht mehr als 0,01 mg/m3, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anlage 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, betragen.
(7) Folgende Parameter müssen mindestens zweimal jährlich durch mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte erfasst werden, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb durchgeführt werden müssen; und zwar wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb genehmigt ist:
- 1. HCl und HF, sofern eine kontinuierliche Messung gemäß Abs. 3 oder 5 nicht erforderlich ist;
- 2. Ammoniak (NH3), wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden;
- 3. Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate müssen die Messungen von Schwermetallen sowie von Dioxinen und Furanen alle drei Monate durchgeführt werden.
(8) Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zu beginnen und um 24.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme zu enden; dabei müssen die An- und Abfahrvorgänge miteinbezogen werden.
(9) Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.
(10) Werden in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlungsanlagen verringert, müssen die Messwerte für jene Zeiträume auf den nach dieser Verordnung festgelegten Bezugssauerstoffgehalt umgerechnet werden, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt überschreitet. Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht zulässig, außer für die Messwerte von Stickstoffoxiden (NO und NO2) bei Wirbelschichtfeuerungsanlagen, sofern der Anteil der gefährlichen Abfälle an der Brennstoffwärmeleistung 10% nicht übersteigt, die Grenzwerte der Anlage 1 eingehalten werden und die Nennkapazität mehr als sechs Tonnen pro Stunde beträgt.
(11) Bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss eine Netzmessung für die Temperatur der Abgase durchgeführt und die Verweilzeit bestimmt werden. Der Sauerstoffgehalt der Abgase ist in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Messungen müssen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen durchgeführt werden.
(12) Die Behörde kann in der Genehmigung die Messhäufigkeit für Schwermetalle, ausgenommen Quecksilber, bis zu einer Messung alle zwei Jahre und für Dioxine und Furane bis zu einer jährlichen Messung reduzieren, wenn die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung von Abfall weniger als 50% der Emissionsgrenzwerte betragen oder ausschließlich nicht gefährliche Ersatzbrennstoffe (mit)verbrannt werden.
(13) Die Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration muss gemäßAnlage 11 erfolgen.
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1) Für Abfälle mit einem anderen Heizwert als 25 MJ/kg, ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt Sneu durch lineare Umrechnung wie folgt zu ermitteln:
Sneu errechneter max. zulässiger Quecksilbergehalt
Hu neu Heizwert des zur Verbrennung vorgesehenen Abfalls
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Schlagworte
Verbrennungsanlage, Versuchsbetrieb, Anfahrvorgang, Alkalihalogenid
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40153168
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