vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19b AVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Übergangsbestimmungen für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen

Übergangsbestimmungen für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen

§ 19b.

(1) Sofern am 1. Jänner 2011 für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese 12 Monate nach dem Inkrafttreten gemäß § 20 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.

(2) Wenn in bestehenden Genehmigungen für Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 abweichende Bestimmungen enthalten sind, die ein höheres Schutzniveau als diese Verordnung bewirken, muss der Inhaber der Mitverbrennungsanlage binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 an die Behörde darlegen, mit welchen Grenzwerten (Median und 80-er Perzentil) unter Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen für den oder die betreffenden Parameter das gleiche Schutzniveau wie in der bestehenden Genehmigung erreicht wird. Die Umstellung auf die neuen Vorschriften für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen hinsichtlich der betroffenen Parameter muss in diesem Fall ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme über die Anpassung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2012, erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153183

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)