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§ 13a AVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Registrierung

§ 13a.

(1) Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen, auch jene, die gemäß § 13 Abs. 2 keine Emissionserklärungen übermitteln müssen, haben im Rahmen der Registrierung die Stammdaten gemäß Anlage 6 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen. Hierbei sind Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu den (Mit) Verbrennungsanlagen und den zugehörigen Linien in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen und Behandlungsverfahren) sind zu verwenden. Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen (Mit) Verbrennungsanlage und ihren zugehörigen Linien sowie der (Mit) Verbrennungsanlage zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die Anlagen oder Anlagenteile (zB Linien), für die die Emissionserklärungen abgegeben werden, sind als Berichtseinheiten gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 zu kennzeichnen.

(2) Die Behörde hat die Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Emissionserklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Eintragungen für Anlagen, die nicht emissionserklärungspflichtig sind, sind stichprobenartig zu prüfen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153174

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