Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Anlage 6
Emissionserklärungen
gemäß § 13 und § 13a der Abfallverbrennungsverordnung – AVV
In den Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:
- A Stammdaten
- 1. Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer
- 2. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer
- 3. Branchencode vierstellig
- 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – bei mobilen (Mit)Verbrennungsanlagen einschließlich derjenigen, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
- 5. Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert)
- 6. die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden
- 7. die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort des Anlageninhabers
- 8. jede einzelne (Mit)Verbrennungsanlage
- 9. die einzelnen Linien einer (Mit)Verbrennungsanlage, soweit zutreffend
- 10. relevante Anlagen, aus denen Abfälle in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebracht werden oder in die Abfälle aus der (Mit)Verbrennungsanlage gebracht werden
- 11. für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben:
- a) die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)
- b) ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen (untergeordneten) Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte
- c) soweit zutreffend: Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Luftemissionen – BE-_AVV, Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen – BE__ABIL, Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser – BE_WAV)
- 12. Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 bis 10 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“
- sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
- B Luftemissionserklärung
- 1. Emissionserklärung:
- Typ der Berichtseinheit*1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist*1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist*1, Standortbezeichnung*1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum
- 2. Anlageninhaber*1:
- GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland
- 3. Kontaktperson:
- Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email
- 4. Standort und Bezeichnung*1:
- GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
- 5. Linien*1und (Mit)Verbrennungsanlagen*1:
- Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)
- 6. Beziehung zu den Anlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen (BE_ABIL):
- GLN der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind*1, Name der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind*1, prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs im Falle einer übergeordneten BE_ABIL
- 7. Art der Anlage:
- Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002
- 8. Emissionsquelle:
- Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter pro Stunde trocken, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent bezogen auf Normkubikmeter pro Stunde trocken; oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins über dem Boden in m
- 9. Auslegungsbrennstoffe:
- Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung
- 10. Genehmigung:
- Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV
- 11. Betriebsdaten:
- Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten
- 12. Eingesetzte Brennstoffe:
- Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)
- 13. Eingesetzte Abfälle:
- Bezeichnung*2, Jahresmenge*2, gegebenenfalls die Kennung(en) des(r) Beurteilungsnachweis(e), GLN der BE_ABIL*1, Aufschlüsselung der eingesetzten Menge nach der Herkunft*2
- 14. Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:
- Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist, Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)
- 15. Emissionen luftverunreinigender Stoffe:
- Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei kontinuierlicher Messung als Monatsmittelwert (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresmittelwert, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist); Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei diskontinuierlicher Messung als Mittelwert aus den Einzelmessungen; Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen im Falle von kontinuierlich zu überwachenden Parametern als Monatsangabe (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresangabe, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist), in allen anderen Fällen Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen als Jahresangabe; Sauerstoffbezug und Konzentration beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)
- 16. Angaben zur Abgasreinigungsanlage:
- Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
- 17. Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen in die Luft:
- Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
- 18. Ergebnisse der Prüfung gemäß § 15 AVV:
- Prüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß § 3 Z 5 AVV, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel
- 19. Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
- Name, Organisation
- 20. Dateianhänge:
- Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV
- C Wasseremissionserklärung
- 1. Emissionserklärung:
- Typ der Berichtseinheit*1, Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist*1, GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist*1, Standortbezeichnung*1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum
- 2. Anlageninhaber*1:
- GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland
- 3. Kontaktperson:
- Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email
- 4. Standort*1:
- GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
- 5. Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage:
- Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter
- 6. Wasserverunreinigende Stoffe:
- Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe
- 7. Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:
- Abwasserinhaltsstoff, Datum, Ursache
- 8. Emissionen:
- Jahresfracht
- 9. Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
- Name, Organisation
- 10. Dateianhänge:
- Dateiname, Bezeichnung
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Ad *1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.
Ad *2) Wird aus der Abfall-Input-Output-Meldung automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Schlagworte
Verbrennungsanlage, Abgasbehandlungsanlage, Reinigungsanlage, Brennstoffkomponente, Schwefelgehalt
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40153193
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