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Anlage 6 AVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Anlage 6

(zu § 13 und § 13a)

Emissionserklärungen

gemäß § 13 und § 13a der Abfallverbrennungsverordnung – AVV

In den Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:

  1. A Stammdaten
  1. 1. Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer
  2. 2. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer
  3. 3. Branchencode vierstellig
  4. 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – bei mobilen (Mit)Verbrennungsanlagen einschließlich derjenigen, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
  5. 5. Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert)
  6. 6. die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden
  7. 7. die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort des Anlageninhabers
  8. 8. jede einzelne (Mit)Verbrennungsanlage
  9. 9. die einzelnen Linien einer (Mit)Verbrennungsanlage, soweit zutreffend
  10. 10. relevante Anlagen, aus denen Abfälle in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebracht werden oder in die Abfälle aus der (Mit)Verbrennungsanlage gebracht werden
  11. 11. für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben:
  1. a) die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)
  2. b) ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen (untergeordneten) Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte
  3. c) soweit zutreffend: Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Luftemissionen – BE-_AVV, Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen – BE__ABIL, Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser – BE_WAV)
  1. 12. Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 bis 10 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“
  1. B Luftemissionserklärung
  1. 1. Emissionserklärung:
  1. 2. Anlageninhaber*1:
  1. 3. Kontaktperson:
  1. 4. Standort und Bezeichnung*1:
  1. 5. Linien*1und (Mit)Verbrennungsanlagen*1:
  1. 6. Beziehung zu den Anlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen (BE_ABIL):
  1. 7. Art der Anlage:
  1. 8. Emissionsquelle:
  1. 9. Auslegungsbrennstoffe:
  1. 10. Genehmigung:
  1. 11. Betriebsdaten:
  1. 12. Eingesetzte Brennstoffe:
  1. 13. Eingesetzte Abfälle:
  1. 14. Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:
  1. 15. Emissionen luftverunreinigender Stoffe:
  1. 16. Angaben zur Abgasreinigungsanlage:
  1. 17. Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen in die Luft:
  1. 18. Ergebnisse der Prüfung gemäß § 15 AVV:
  1. 19. Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
  1. 20. Dateianhänge:
  1. C Wasseremissionserklärung
  1. 1. Emissionserklärung:
  1. 2. Anlageninhaber*1:
  1. 3. Kontaktperson:
  1. 4. Standort*1:
  1. 5. Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage:
  1. 6. Wasserverunreinigende Stoffe:
  1. 7. Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:
  1. 8. Emissionen:
  1. 9. Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
  1. 10. Dateianhänge:

______________________________________

Ad *1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Ad *2) Wird aus der Abfall-Input-Output-Meldung automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Abgasbehandlungsanlage, Reinigungsanlage, Brennstoffkomponente, Schwefelgehalt

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153193

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