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§ 1 VLÖ-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2002

§ 1

Dem Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) wird zum Zwecke der Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich, insbesondere für den Betrieb des Begegnungszentrums Haus der Heimat, aus Bundesmitteln im Jahre 2002 ein einmaliger Betrag von 4 Millionen Euro überwiesen. Voraussetzung ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des VLÖ, die Bedingungen gemäß §§ 2 bis 4 zu erfüllen.