Wahlkundmachung
§ 5
Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen (§ 2 Abs. 3). Die Ausschreibung hat zu enthalten:
- 1. den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl (§ 2 Abs. 3);
- 2. den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 3);
- 3. die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002);
- 4. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (§ 6);
- 5. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen haben und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können (§ 7);
- 6. die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die in § 7 Abs. 1 genannte Mindestanzahl an zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten hat;
- 7. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 4);
- 8. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 8).
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