vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 SMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vorbereitung der Marktüberwachung

§ 10.

Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:

  1. 1. Aufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;
  2. 2. Sachaufwendungen;
  3. 3. Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;
  4. 4. Öffentlichkeitsarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20002179

Dokumentnummer

NOR40254061

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)