Vorbereitung der Marktüberwachung
§ 10.
Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:
- 1. Aufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;
- 2. Sachaufwendungen;
- 3. Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;
- 4. Öffentlichkeitsarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20002179
Dokumentnummer
NOR40254061
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