Artikel 6
(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.
(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20002164
Dokumentnummer
NOR40035454
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