Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Steiermark eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20002164
Dokumentnummer
NOR40035485
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