Artikel 28
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20002164
Dokumentnummer
NOR40035476
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
