Abschnitt 1
Grundsätzliches
Artikel 2
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20002164
Dokumentnummer
NOR40035450
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