Wohnräume
§ 37
Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
- 2. Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
- 3. Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Bedienstete/n ausgestattet sein.
- 4. Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Bediensteten mindestens 10 m3 betragen.
- 5. Für jede/n Bedienstete/n muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
- 6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
- 7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
- 8. Es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen.
- 9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
- 10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
- 11. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 32 bis 34.
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