Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 18.
(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
- 1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
- 2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
- 3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
- 1. für höchstens 40 Personen: 0,8 m;
- 2. für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
- 3. für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
- 4. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 3 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
- 1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten, oder
- 2. wenn ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
- 1. die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und
- 2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
(7) § 46 ist auf dem Abs. 2 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
20002162
Dokumentnummer
NOR40264573
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