vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Controlling-Richtlinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Ziele

§ 1

(1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 15b Abs. 1 BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.

(2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte