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§ 4a FSG-NV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2005

Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems

§ 4a.

Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40066472

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