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Artikel 97 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 97

Konsultationen

Erhält ein Vertragsstaat ein Ersuchen auf Grund dieses Teiles, in dessen Zusammenhang er Probleme feststellt, welche die Erledigung des Ersuchens be- oder verhindern können, so konsultiert der Vertragsstaat unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln. Bei diesen Problemen kann es sich unter anderem um Folgendes handeln:

  1. a) unzureichende Informationen für die Erledigung des Ersuchens,
  2. b) im Fall eines Überstellungsersuchens der Umstand, dass die gesuchte Person trotz aller Anstrengungen nicht ausfindig gemacht werden kann oder dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die im ersuchten Staat befindliche Person eindeutig nicht die im Haftbefehl genannte Person ist, oder
  3. c) der Umstand, dass die Erledigung des Ersuchens in seiner derzeitigen Form vom ersuchten Staat verlangen würde, eine gegenüber einem anderen Staat bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu verletzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034817

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