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Artikel 95 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 95

Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen Anfechtung der Zulässigkeit

Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zulässigkeit nach Artikel 18 oder 19, so kann der ersuchte Staat die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Teil bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof aufschieben, sofern der Gerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach Artikel 18 oder 19 fortsetzen kann.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034815

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